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   LAG Hamm, 31.05.2010 - 14 Ta 98/10   

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https://dejure.org/2010,18177
LAG Hamm, 31.05.2010 - 14 Ta 98/10 (https://dejure.org/2010,18177)
LAG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2010 - 14 Ta 98/10 (https://dejure.org/2010,18177)
LAG Hamm, Entscheidung vom 31. Mai 2010 - 14 Ta 98/10 (https://dejure.org/2010,18177)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verschuldung nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Ersatzbeschaffung eines beruflich genutzten Fahrzeugs als anrechenbare Belastung

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Prozesskostenhilfe - neue Verbindlichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
    Verschuldung nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Ersatzbeschaffung eines beruflich genutzten Fahrzeugs als anrechenbare Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hamm, 12.04.2010 - 14 Ta 657/09

    Umfang der Erklärungspflicht und Form der Erklärungen im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 31.05.2010 - 14 Ta 98/10
    Es ist darauf abzustellen, ob es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die entweder nicht aufschiebbar (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, n.v.) oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind.
  • LAG Hamm, 06.03.2012 - 14 Ta 48/12

    Berücksichtigung von Fahrtkosten und Kreditraten für die Anschaffung eines Pkw im

    Es ist darauf abzustellen, ob es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die entweder nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind (vgl. dazu LAG Hamm, 31. Mai 2011, 14 Ta 98/10, juris).

    Die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgte Aufnahme eines Kredits anlässlich der Ersatzanschaffung eines jüngeren gebrauchten Kraftfahrzeugs für ein deutlich älteres, auch beruflich genutztes Fahrzeug ist als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen, z. B. beim Kauf eines zwei Jahre alten Fahrzeugs für ein zehn Jahre altes Fahrzeug (vgl. LAG Hamm, 31.Mai 2010, 14 Ta 98/10, juris).

  • LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstandes mit den

    Eine Berücksichtigungsfähigkeit der zuletzt genannten Verbindlichkeit scheidet nicht von vornherein aus, selbst wenn diese erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden ist (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 - 14 Ta 649/09 - 3. der Gründe; zu den Voraussetzungen einer Berücksichtigung vgl. LAG Hamm 30. April 2012 - 4 Ta 662/11 - II. der Gründe; 31. Mai 2010 - 14 Ta 98/10 - juris, Rn. 2).
  • LAG Hamm, 17.02.2015 - 14 Ta 472/14

    Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangene Verbindlichkeiten sind als besondere Belastung zu berücksichtigen, wenn es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind (vgl. LAG Hamm, 31. Mai 2010, 14 Ta 98/10, juris, Rn. 2).
  • LAG Hamm, 06.03.2012 - 14 Ta 78/12

    Arbeitsstätte, besondere Belastung, Fahrtkosten, Kraftfahrzeug, Kredit,

    Es ist darauf abzustellen, ob es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die entweder nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind (vgl. dazu LAG Hamm, 31. Mai 2011, 14 Ta 98/10, juris).

    Die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgte Aufnahme eines Kredits anlässlich der Ersatzanschaffung eines jüngeren gebrauchten Kraftfahrzeugs für ein deutlich älteres, auch beruflich genutztes Fahrzeug ist als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen, z. B. beim Kauf eines zwei Jahre alten Fahrzeugs für ein zehn Jahre altes Fahrzeug (vgl. LAG Hamm, 31.Mai 2010, 14 Ta 98/10, juris).

  • LAG Hamm, 24.09.2021 - 14 Ta 178/21

    Nachprüfungsverfahren; Ratenzahlungsanordnung; Insolvenz

    Dazu wäre ein erneutes Abänderungsverfahren nach § 120a ZPO auf Antrag des Beklagten erforderlich, in dem über diese Frage zu entscheiden wäre, wobei hier die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen müssen, um nachträglich entstandene Verbindlichkeiten berücksichtigen zu können (vgl. dazu LAG Hamm 31. Mai 2010 - 14 Ta 98/10 - juris; 30. April 2012 - 4 Ta 662/11 - juris; 25. April 2018 - 5 Ta 101/18 - juris).
  • LAG Hamm, 12.02.2019 - 14 Ta 358/18

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bedürftigkeit des Antragstellers bei Einlegung der

    Die Ablösung eines unter Privaten gewährten, vom Darlehensgeber fällig gestellten Kredits durch die Aufnahme eines anderen Privatdarlehens bei nächsten Verwandten ist eine Maßnahme, welche auch eine Partei, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Prozesskostenhilfe beantragt hat, ergreifen würde und die deshalb eine PKH-Partei zur nachträglichen Begründung einer solchen Verbindlichkeit berechtigt (vgl. hierzu allgemein LAG Hamm 30. April 2012 - 4 Ta 662/11; 31. Mai 2010 - 14 Ta 98/10).
  • LAG Hamm, 25.06.2018 - 5 Ta 263/18

    Berücksichtigung von in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den PKH-Antrag

    Es ist darauf abzustellen, ob es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die entweder nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind (vgl. dazu LAG Hamm, 31. Mai 2011, 14 Ta 98/10, juris ; 06.03.2012, 14 Ta 48/12).
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